Erwägungsgrund 1 32017D0022
Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Behörde oder Einrichtung.