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Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss erfolgt nur durch delegierten Beschluss, sofern diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates für die Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Abwicklungsausschusses erforderlich sind. Die an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten müssen diesen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.
Ein Beschluss über die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschusses erfolgt nur im Rahmen eines delegierten Beschlusses,
wenn die Daten für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Prüfung des öffentlichen Interesses notwendig sind, um zu beurteilen, ob und wie sich Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf die Finanzmarktstabilität auf Gegenparteien auswirken würden, und um die Verflechtung mit anderen Finanzinstitutionen und Gegenparteien zu bewerten;
wenn die Übermittlung der Daten die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
In Fällen, in denen die Kriterien, wie sie in diesem Ermächtigungsbeschluss niedergelegt sind, für die Verabschiedung eines delegierten Beschlusses nicht…
Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die EZB an Eurostat im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten…
Wenn ein oder mehrere Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen gemäß den Absätzen 1 und/oder 2 nicht erfüllt sind, werden Beschlüsse zur…
In Fällen, in denen die Kriterien für den Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt werden, sollten Beschlüsse zur Übermittlung von vertraulichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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