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Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der PESCO teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen…
Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die…
Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember…
Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der PESCO beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende…
An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis teilnehmen.
Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.