Erwägungsgrund 6 32017D2389
Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen bleiben hinter der jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP für 2017 zurück, die einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 3,3 % im Jahr 2017 entspräche —