Erwägungsgrund 4 32017D2425
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den Fällen Beschlüsse zu fassen, die im Abkommen vorgesehen sind. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.