Erwägungsgrund 5 32017D2425
Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen, um sich mit Handel und Handelsfragen nach Titel V des Abkommens zu befassen.
Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen, um sich mit Handel und Handelsfragen nach Titel V des Abkommens zu befassen.