Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Sinne dieses Beschluss sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:
„zuständige Behörde“ : eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
„SIPS-Betreiber“ : ein SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
„Korrekturmaßnahmen“ : Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
„Nichteinhaltung“ : ein Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
„vermutete Nichteinhaltung“ : auf der Grundlage der der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente (unter anderem eine vom SIPS-Bertreiber vorgelegte Selbsteinschätzung) bestehen gerechtfertigte Gründe für den Verdacht, dass ein SIPS-Betreiber eine oder mehrere der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) nicht erfüllt;
„andauernde Nichteinhaltung“ : ein durch eine Beurteilung bestätigter Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28), der jedoch durch den SIPS-Betreiber gemäß eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Maßnahmenplans innerhalb einer von dieser Behörde bestimmten Frist nicht behoben wurde;
„Beurteilungsentwurf“ : ein Bericht, der noch nicht vom Beschlussorgan der zuständigen Behörde angenommen wurde, der eine vorläufige Einschätzung zu Regelungen, Verfahren und des Betriebs des SIPS sowie zu Vorkommnissen und andere Sachverhalten enthält, die für den Betrieb des SIPS als wichtig angesehen werden, und mit dem eine vermutete Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung festgestellt wird.
„Beurteilung“ : ein Bericht, bei dem die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom EZB-Rat angenommen wurde, oder ein Bericht, bei dem eine nationale Zentralbank (NZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom jeweiligen Beschlussorgan dieser NZB angenommen wurde und zu dem Maß Auskunft gibt, zu dem der SIPS-Betreiber die in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung einhält.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.