Art. 6 32017D0033
Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen Korrekturmaßnahmen auferlegen. Zur Klarstellung ist, sofern ein Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme auf der Grundlage einer vermuteten Nichteinhaltung eingeleitet wurde, eine Korrekturmaßnahme erst dann anzuordnen, wenn das Beschlussorgan der zuständigen Behörde die Feststellungen zur Nichteinhaltung im Bericht bestätigt hat.
Handelt die EZB als zuständige Behörde, nimmt der EZB-Rat einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber verpflichtet ist, die Korrekturmaßnahmen umzusetzen.
Handelt eine NZB als zuständige Behörde, nimmt das Beschlussorgan der NZB einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber die Korrekturmaßnahmen umzusetzen hat. Die NZB hat dem EZB-Rat eine Abschrift des Beschlusses unverzüglich zu Informationszwecken zu übermitteln.
Sind sowohl die EZB als auch eine NZB gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) als zuständige Behörden benannt, nimmt entweder das Beschlussorgan der EZB oder das Beschlussorgan der NZB – je nachdem, welche der beiden Zentralbanken als benannte zuständige Behörde das betreffende Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme eingeleitet hat – einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Wurde das Verfahren von beiden zuständigen Behörden gemeinsam eingeleitet, so nehmen die Beschlussorgane beider Zentralbanken den Beschluss an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber die Korrekturmaßnahmen umzusetzen hat.