Erwägungsgrund 6 32017D0345
Der VN-Sicherheitsrat weist in der Resolution 2321 (2016) darauf hin, dass für die Zwecke der Durchführung der vorgenannten Resolution und der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) der Begriff „Durchreise“ den Transit von Personen durch Terminals internationaler Flughäfen eines Staates auf dem Weg in einen anderen Staat einschließt, ohne darauf beschränkt zu sein, ungeachtet dessen, ob die Person die Zoll- oder Reisepasskontrolle in dem Flughafen passiert.