Erwägungsgrund 2 32017D0035
Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verhängen. Zur Verbesserung der Transparenz der Grundsätze und Verfahren, die die EZB bei der Verhängung solcher Sanktionen einhalten wird, setzt dieser Artikel voraus, dass die EZB den Beschluss zur Methodik für die Berechnung der Höhe der Sanktionen erlässt.