Art. 5 32017D0035
Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe einer Geldbuße 500000 EUR übersteigt, wird die Höhe der Geldbuße, die die EZB verhängen kann, auf 500000 EUR begrenzt.
Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder 10000 EUR pro Tag des Verstoßes übersteigt, wird die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, die die EZB pro Tag des Verstoßes verhängen kann, auf 10000 EUR begrenzt. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, verhängt werden.