Art. 4 32017D0035
Erschwerende und mildernde Umstände
Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehen.
Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehen.