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In Bezug auf die IT-Sicherheit in ihren Dienststellen haben alle Leiter einer Kommissionsdienststelle folgende Pflichten: 1. Sie ernennen förmlich als Systemeigner für jedes KIS einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der für die IT-Sicherheit dieses KIS zuständig ist; ferner ernennen sie förmlich für jeden in einem KIS verarbeiteten Datensatz einen Dateneigner, der derselben Verwaltungseinheit angehören sollte, die auch für die Verarbeitung der unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fallenden Datensätze zuständig ist; 2. sie benennen förmlich einen lokalen IT-Sicherheitsbeauftragten (LISO), der seine Zuständigkeiten unabhängig von Systemeignern und Dateneignern wahrnehmen kann. Ein LISO kann für eine oder mehrere Kommissionsdienststellen benannt werden; 3. sie sorgen dafür, dass angemessene IT-Sicherheitsrisikobewertungen durchgeführt und IT-Sicherheitspläne aufgestellt und umgesetzt werden; 4. sie sorgen dafür, dass der Generaldirektion Informatik regelmäßig eine Zusammenfassung der IT-Sicherheitsrisiken und -maßnahmen übermittelt wird; 5. sie sorgen mit Unterstützung der Generaldirektion Informatik dafür, dass angemessene Prozesse, Verfahren und Lösungen bestehen, um eine effiziente Erkennung, Meldung und Behebung von IT-Sicherheitsvorfällen in Bezug auf ihre KIS zu gewährleisten; 6. sie leiten bei IT-Sicherheitsnotfällen ein Notverfahren ein; 7. sie sind letztlich für die IT-Sicherheit einschließlich der Zuständigkeiten des Systemeigners und Dateneigners verantwortlich; 8. sie tragen die Risiken in Bezug auf ihre KIS und Datensätze; 9. sie lösen Streitigkeiten zwischen Dateneignern und Systemeignern und legen fortdauernde Streitigkeiten dem ISSB zur Beilegung vor; 10. sie sorgen dafür, dass IT-Sicherheitspläne und IT-Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden und dass den Risiken angemessen begegnet wird; 11. die Prozesse in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 10 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.
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