Art. 13 32017D0046
Anwendung des Beschlusses
(1)
Der Erlass der in Artikel 6 Nummer 2 genannten Durchführungsbestimmungen und der betreffenden Normen und Leitlinien kann nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds erfolgen.
(2)
Der Erlass aller anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss und der betreffenden IT-Normen und -Leitlinien kann nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Informatik zuständigen Kommissionsmitglieds erfolgen.
(3)
Für den Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsbestimmungen, Normen und Leitlinien ist die vorherige Zustimmung des ISSB erforderlich.