Erwägungsgrund 9 32017D0046
Die Vorschriften und Verfahren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit, einschließlich des Umgangs mit IT-Sicherheitsvorfällen, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedrohung der Kommission oder ihrer Bediensteten stehen, den Grundsätzen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr verankert sind, und dem Grundsatz des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV Rechnung tragen.