Erwägungsgrund 4 32017D0599
Jedoch kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, die die Rechte von Drittstaatsangehörigen betreffen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen. Mit einem solchen Rechtsakt können daher Bürgern eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, bestimmte Rechte verliehen werden, die denen der Unionsbürgerschaft vergleichbar sind.