Erwägungsgrund 7 32017D0599
Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative, insoweit sie auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge im Bereich der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese sich in den anderen Mitgliedstaaten der EU frei bewegen und aufhalten dürfen, und insbesondere zur Übertragung bestimmter Rechte, die denen der Unionsbürgerschaft vergleichbar sind, auf Bürger eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, abzielt, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.