Erwägungsgrund 6 32017D0684
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU hat sich jedoch als ineffektiv erwiesen, was die Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen angeht. Der Beschluss hat sich in erster Linie auf die Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission gestützt, nachdem sie von den Mitgliedstaaten mit einem Drittland geschlossen worden waren. Die Erfahrung mit der Durchführung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU hat gezeigt, dass mit einer solchen nachträglichen Prüfung nicht alle Möglichkeiten zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen genutzt werden. Insbesondere enthalten zwischenstaatliche Abkommen häufig keine geeigneten Kündigungs- oder Anpassungsklauseln, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gäben, die Nichteinhaltung von Unionsrecht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen. Zudem sind die Positionen der Unterzeichner bereits festgelegt, was politischen Druck erzeugt, keinen der Aspekte der Abkommen anzutasten.