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Dieser Beschluss sollte für zwischenstaatliche Abkommen gelten. Zwischenstaatliche Abkommen bringen insbesondere über ihren Inhalt und unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung die Absicht der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass das jeweilige Abkommen ganz oder teilweise verbindlich sein sollte. Es sollten nur solche zwischenstaatlichen Abkommen notifiziert werden, die den Bezug, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Lagerung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung mit mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. Im Zweifelsfall sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission konsultieren. Grundsätzlich sollten Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht mehr angewandt werden, nicht unter diesen Beschluss fallen.
„zwischenstaatliches Abkommen“ jedes rechtlich verbindliche Abkommen, unabhängig von seiner formalen Bezeichnung, zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten…
Bis zum 3. August 2017 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen, einschließlich etwaiger Anhänge und…
Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der…
Während der Verhandlung über ein zwischenstaatliches Abkommen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat zu beraten, wie sich…
Für zwischenstaatliche Abkommen und nicht bindende Instrumente, die der Kommission in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union…
Vor dem Hintergrund der Strategie für die Energieunion ist Transparenz in Bezug auf frühere und künftige zwischenstaatliche Abkommen nach wie vor von größter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.