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Vor oder nach der Annahme eines nicht verbindlichen Instruments oder einer Änderung eines nicht verbindlichen Instruments können die Mitgliedstaaten der Kommission das nicht verbindliche Instrument oder die Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge, notifizieren.
Die Mitgliedstaaten können zudem der Kommission bestehende nicht verbindliche Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen, notifizieren.
Wird in dem nicht verbindlichen Instrument oder der Änderung eines nicht verbindlichen Instruments ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, kann der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte übermitteln, soweit sie Elemente enthalten, mit denen die Bedingungen für die Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den Ausbau von Energieinfrastruktur festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. August 2026 alle bestehenden Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1, die sie…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Die Mitgliedstaaten bauen nicht nur durch den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen Beziehungen zu Drittländern auf, sondern auch in Form von nicht…
Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 22. Mai 2017 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.