Erwägungsgrund 3 32017D0817
Nach Artikel X:8 des WTO-Übereinkommens müssen Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen an Anhang 3 des WTO-Übereinkommens von der Ministerkonferenz durch Konsens gefasst werden beziehungsweise nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz vom Allgemeinen Rat; nach Genehmigung treten die Beschlüsse für alle WTO-Mitglieder in Kraft.