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Eine Expatriierungszulage erhält ein Bediensteter, der bei seiner Ersteinstellung nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort seiner ständigen dienstlichen Verwendung befindet, und nicht schon unmittelbar vor seiner Einstellung durch das SATCEN drei Jahre oder länger ununterbrochen in diesem Hoheitsgebiet gewohnt hat. Die Zulage entfällt, wenn ein Bediensteter in das Land entsandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II. War ein Bediensteter unmittelbar vor seiner Einstellung beim SATCEN im Land seiner dienstlichen Verwendung bei einer anderen internationalen Organisation oder bei einer Behörde seines eigenen Landes beschäftigt, so hat er einen Anspruch auf die Expatriierungszulage und seine bei einem vorigen Arbeitgeber abgeleisteten Dienstjahre werden bei der Berechnung der Höhe der Zulage berücksichtigt.
Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage),…
Den in Artikel 10 des Personalstatuts genannten Bediensteten wird eine monatliche Expatriierungszulage gewährt. Der Betrag wird wie folgt festgesetzt:
Ein Heimaturlaub wird allen Bediensteten gewährt, die eine Expatriierungszulage erhalten, sofern sie nicht zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ausschließlich die…
Einem Bediensteten wird eine Einrichtungszulage gewährt, wenn sein privater Wohnort zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Stelle beim SATCEN angenommen hat, mehr als…
Allgemeine Bestimmungen: Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen und ähnliche Zulagen, auf die ein Ehepaar oder ein unverheirateter Bediensteter aus anderer…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.