Gesetze
Gesetz wird geladen …
Allgemeine Bestimmungen: Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen und ähnliche Zulagen, auf die ein Ehepaar oder ein unverheirateter Bediensteter aus anderer Quelle Anspruch hat, können nicht kumuliert werden. Ein Bediensteter, der bzw. dessen Ehepartner, unterhaltsberechtigte Personen oder eingetragener Partner ähnliche Zulagen wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen aus anderer nationaler oder internationaler Quelle bezieht/beziehen oder darauf Anspruch hat/haben, muss die Verwaltung des SATCEN davon in Kenntnis setzen, damit eine entsprechende Reduzierung der ihm durch das SATCEN gewährten Zulagen vorgenommen werden kann. Jeder Bediensteter, der die Verwaltung des SATCEN wissentlich über einen maßgeblichen Umstand falsch informiert oder nicht informiert und daher eine Zulage erhält, auf die er keinen Anspruch hat, oder einen höheren Betrag erhält als den, auf den er Anspruch hat, verstößt gegen diesen Artikel; er muss in der Folge die auf diese Weise erhaltenen Beträge zurückzahlen und kann mit einer Disziplinarstrafe belegt werden. Entsteht ein Anspruch auf Zulagen nach dem Dienstantritt, so erhält der Bedienstete die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. Die Verwaltung des SATCEN kann die Vorlage sämtlicher amtlicher Dokumente oder Belege verlangen, die sie für die Feststellung eines Anspruchs auf Zulagen oder für ihre Berechnungen für erforderlich hält.
Haushaltszulage Diese Zulage wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Bediensteten selbst Bediensteter des SATCEN ist oder bei einer internationalen Organisation arbeitet und sein Grundgehalt das Grundgehalt des Bediensteten übersteigt.
Eine Haushaltszulage wird jedem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der
verheiratet ist;
verwitwet, geschieden, rechtswirksam getrennt lebend oder ledig ist und für mindestens eine unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs III dieses Personalstatuts zu sorgen hat;
als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern — das Paar eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, — kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, — zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter.
Diese Zulage beträgt 6 % des Nettogrundgehalts und darf nicht niedriger als der Betrag sein, der Bediensteten der Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zu zahlen ist.
Bei ist der gezahlte Betrag der Zulage gleich der Differenz zwischen dem Nettogrundgehalt für die Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zuzüglich der Höhe der Zulage, auf die der Bedienstete theoretisch Anspruch hätte, einerseits und der Höhe des beruflichen Einkommens des Ehegatten oder eingetragenen Partners andererseits. Ist dieser zweite Betrag gleich dem ersten Betrag oder höher, so erhält der Bedienstete keine Zulage.
einem verheirateten Bediensteten, der nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat und dessen Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, oder
einem Bediensteten, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Buchstabe a eingetragen ist und nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat und dessen eingetragener Partner eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt,
Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen
Eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen gemäß Anhang III unterhält.
Die Zulage beläuft sich auf einen Pauschalbetrag für jede unterhaltsberechtigte Person, der jedes Jahr in der vom Verwaltungsrat gebilligten Gehaltstabelle festgelegt wird.
Wenn sowohl der Bedienstete als auch sein Ehegatte oder eingetragener Partner beim SATCEN oder einer koordinierten Organisation arbeiten, wird die Zulage demjenigen von ihnen gezahlt, der eine Haushaltszulage oder eine gleichwertige Zulage bezieht.
Die Begriffsbestimmungen und die Bedingungen für die Gewährung der Zulage sind aus Anhang III ersichtlich.
Erziehungszulage
Eine Erziehungszulage wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der eine Haushaltszulage erhält und dessen im Sinne des Anhangs III unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) mindestens drei Jahre als ist/sind und regelmäßig eine Vor-, Grund-, Sekundar- oder Hochschule besucht/-en.
Diese Zulage ist doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie wird für jedes Kind gezahlt.
Der betreffende Bedienstete übermittelt der Verwaltung des SATCEN zu Beginn jedes Schuljahres die erforderlichen Belege.
Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen
Eine Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte behinderte Person unterhält. Das Kind oder die unterhaltsberechtigte Person muss den Kriterien und Bedingungen des Anhangs III genügen.
Die Einzelheiten der Zuweisung und Auszahlung dieser Zulage sind in Anhang IV festgelegt.
Mietzulage
Eine Mietzulage wird monatlich den Bediensteten der Besoldungsgruppen B, C, A1 und A2 gezahlt, die zur Miete oder zur Untermiete wohnen und für die Bezahlung ihrer Miete — ausschließlich aller häuslichen Nebenkosten, für die im Wohnsitzstaat der Mieter aufzukommen hat — einen Teil ihrer Bezüge aufwenden, der einen bestimmten Pauschalbetrag übersteigt.
Das Verfahren zur Berechnung dieser Zulage ist in Anhang V dargelegt.
Ein Bediensteter, der eine Mietzulage erhält, ist verpflichtet, den Leiter der Dienststelle Verwaltung sofort von jeder Änderung seiner Lebensumstände in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung seines Anspruchs auf die Zulage oder der Höhe der Zulage bewirken könnte.
Fahrtkostenzulage Da der Dienstort weit von Wohngebieten entfernt ist und das SATCEN auf einem Militärstützpunkt liegt, der nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, wird Bediensteten, die nicht in dem Militärstützpunkt leben, auf dem das SATCEN gelegen ist, eine monatliche pauschale Fahrtkostenzulage gewährt. Die Höhe dieser Zulage wird vom Direktor zu Beginn jedes Kalenderjahres festgelegt.
Die Zahlung von Familienzulagen und der Auslandszulage werden nach Anhang IV Artikel 1, 2, 3 und 4 festgesetzt.
Bedienstete auf Zeit, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den…
Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat nach den gleichen Regeln wie in Artikel 67 des EU-Beamtenstatuts Anspruch auf die…
Der Empfänger von Invalidengeld hat zudem Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 60 Absatz 3; die Haushaltszulage wird nach Maßgabe des Anhangs IV auf…
1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der…
Die nachstehend aufgeführten Leistungen und Zulagen, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind, werden von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.