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ABSCHNITT 1 Familienzulagen Artikel 1 (1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von EUR 171,88 zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Bediensteten. (2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat: a) der verheiratete Bedienstete; b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Bedienstete, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat; c) der Bedienstete, der als fester Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, das die nicht eheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter, iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen; · d) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Bedienstete, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b und c zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat. (3) Übt der Ehegatte eines Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. (4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Agentur stehen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 Anspruch auf die Zulage, so steht diese Zulage nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. (5) Wenn ein Bediensteter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen. Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Bediensteten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt. Hat die Person, an die die dem Bediensteten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muss, als Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt. Artikel 2 (1) Der Bedienstete erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich EUR 375,59. (2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Bediensteten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird. Das Gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist. Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Bediensteter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutze von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt. Der Betrag gemäß Absatz 1 wird bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 60 überprüft. (3) Die Zulage wird gewährt: a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; b) auf begründeten Antrag des Bediensteten für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. (4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Bedienstete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. (5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. (6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt. (7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Artikel 3 (1) Der Bedienstete erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von EUR 254,83. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monates, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem welches der beiden Ereignisse früher eintritt. Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für: — einen Bediensteten, dessen Dienstort mindestens 50 km entfernt ist — von einer Europäischen Schule oder — von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht; · — einen Bediensteten, dessen Dienstort mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Bedienstete die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Bediensteten eine derartige Lehranstalt nicht gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Bediensteten besucht; — die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie im ersten und zweiten Gedankenstrich unter Berücksichtigung des Wohnortes an Stelle des Dienstortes. Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind. Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Erziehungszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat. (2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage EUR 91,75 pro Monat. Der Betrag wird bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 60 überprüft. ABSCHNITT 2 Auslandszulage Artikel 4 (1) Eine Auslandszulage in Höhe von 16 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Bediensteten gezahlt werden, wird gewährt a) Bediensteten, die — die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und — nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt; · b) Bediensteten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten. Die Auslandszulage beträgt mindestens 509,43 EUR monatlich. (2) Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Bedienstete, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstort liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich erwähnten Bediensteten gleichgestellt. ABSCHNITT 3 Kostenerstattung A. EINRICHTUNGSBEIHILFE Artikel 5 (1) Ein fest angestellter Bediensteter, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 23 nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Bediensteten gilt. (2) Ein Bediensteter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 23 seinen Wohnsitz wechseln muss, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe. (3) Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tag seiner Ernennung oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet. Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, dass der Bedienstete — und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat. (4) Nimmt ein Bediensteter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Bedienstete, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe. (5) Ein fest angestellter Bediensteter, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Agentur ausscheidet, muss bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch verbleibenden Frist zurückzahlen. (6) Der Bedienstete, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muss Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen. B. WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE Artikel 6 (1) Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der fest angestellte Bedienstete, der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Bediensteten, der keinen Anspruch auf diese Zulage hat, ein Monatsgrundgehalt. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Bedienstete in den folgenden dienstrechtlichen Stellungen verbracht hat: aktiver Dienst, Beurlaubung zum Wehrdienst, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen. Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Bediensteten gilt. (2) Beim Tode eines fest angestellten Bediensteten wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt, wobei die Bedingung nach Absatz 1 in Bezug auf die Dienstjahre nicht erfüllt zu sein braucht. (3) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tag seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet. (4) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass der Bedienstete und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Bedienstete verstorben, so muss seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben. Der Bedienstete muss spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Bediensteten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Bediensteten übersiedelt sein. Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, dass er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte. C. REISEKOSTEN Artikel 7 (1) Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten: a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung; b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 96: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3 dieses Artikels; c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat. Beim Tode eines Bediensteten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. (2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung beträgt: — 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km — 0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km — 0,3158 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km — 0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km — 0,0631 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km — 0,0305 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von — 94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten, — 189,46 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten. Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert. Der Herkunftsort des Bediensteten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder — auf ausdrücklichen und begründeten Antrag — unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Bediensteten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Bediensteten jedoch nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Bediensteten ordnungsgemäß belegt wird. Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden. Artikel 8 (1) Bedienstete, die Anspruch auf die Auslands- oder Expatriierungszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, soweit sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort gemäß Artikel 7. Sind beide Ehegatten Bedienstete der Agentur, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt. Erwirbt der Bedienstete während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt. Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. (2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der geografischen Entfernung in Kilometern vom Dienstort zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde. Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Dienstort des Bediensteten und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Bedienstete, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt, und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung. Die Kilometervergütung beträgt: — 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km — 0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km — 0,6367 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km — 0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km — 0,1272 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km — 0,0614 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von — 191,00 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Dienstort und dem Herkunftsort; — 381,96 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Dienstort und dem Herkunftsort. Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert. (3) Scheidet ein fest angestellter Bediensteter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der Europäischen Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bedienstete, bei denen der Dienstort innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Bedienstete, bei denen der Dienstort außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Bediensteten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Dienstort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Der Pauschalvergütung liegen die Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse zugrunde. D. UMZUGSKOSTEN Artikel 9 (1) Im Rahmen von Obergrenzen werden Bediensteten, die nach Artikel 23 bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Bediensteten und die durchschnittlichen Umzugskosten sowie damit verbundene Versicherungen zu berücksichtigen. Die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz. (2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Bediensteten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Bedienstete unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet. (3) Der Umzug eines Bediensteten muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet. E. TAGEGELD Artikel 10 (1) Weist ein Bediensteter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von 39,48 EUR im Falle von Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, 31,83 EUR im Falle von Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 60 überprüft. (2) Die Dauer der Gewährung des Tagegeldes wird wie folgt festgesetzt: a) für einen Bediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 120 Tage; b) für einen Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 180 Tage oder, falls es sich um einen Bediensteten auf Probe handelt, bis zu einem Monat nach Ablauf der Probezeit. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf das Tagegeld, so ist die in Buchstabe b vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden. Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Bedienstete umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen. F. DIENSTREISEKOSTEN Artikel 11 (1) Ein Bediensteter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder. (2) In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Bedienstete je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. Der Vorschuss wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten. (3) Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Dienstort und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Bediensteten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern. Artikel 12 (1) Eisenbahn Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Dienstort und dem Zielort der Dienstreise erstattet. (2) Flugzeug Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Bediensteten gestattet, das Flugzeug zu benutzen. (3) Schiff Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt. (4) Personenkraftwagen Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Absatz 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet. Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Bediensteten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist. Artikel 13 (1) Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Bediensteten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Kosten für die Unterbringung werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet. (2) a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten: Bestimmungsland Tagegeld (in Euro) Höchstbetrag Hotelkosten (in Euro) Österreich 95 130 Belgien 92 140 Bulgarien 58 169 Kroatien 60 120 Tschechische Republik 55 175 Zypern 93 145 Dänemark 120 150 Estland 71 110 Finnland 104 140 Frankreich 95 150 Deutschland 93 115 Griechenland 82 140 Spanien 87 125 Ungarn 72 150 Irland 104 150 Italien 95 135 Lettland 66 145 Litauen 68 115 Luxemburg 92 145 Malta 90 115 Niederlande 93 170 Polen 72 145 Portugal 84 120 Rumänien 52 170 Slowenien 70 110 Slowakei 80 125 Schweden 97 160 Vereinigtes Königreich 101 175 Nimmt der auf Dienstreise befindliche Bedienstete an einem Essen teil, das von einem der Organe der Union, einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen. b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen. · (3) Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Beträge werden zweijährlich auf der Grundlage der Überprüfung, die gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 des EU-Beamtenstatuts durchgeführt wird, überprüft. Artikel 14 Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 werden von der Agentur festgelegt. G. PAUSCHALERSTATTUNG VON KOSTEN Artikel 15 (1) Einem Bediensteten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu veranschlagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt. In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Bediensteten durch die Agentur beschließen. (2) Für einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu veranschlagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bestimmt. Artikel 16 Durch Verfügung der Anstellungsbehörde können höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14), die nicht über einen Dienstwagen verfügen, als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in der sie dienstlich verwendet werden, eine Vergütung erhalten, die jährlich 892,42 EUR nicht übersteigen darf. Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Bediensteten gewährt werden, der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf. ABSCHNITT 4 Zahlung der Bezüge Artikel 17 (1) Die Dienstbezüge werden dem Bediensteten am 15. Tag jedes Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird auf volle Cent aufgerundet. (2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel: a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. (3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulage und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Bediensteten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. Artikel 18 (1) Die einem Bediensteten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt, oder — auf Antrag des Bediensteten — in Euro an eine Bank in der Union. (2) Nach Maßgabe einer von der Anstellungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme der Personalvertretung beschlossenen Regelung kann der Bedienstete eine spezielle regelmäßige Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen. Folgende Beträge können einzeln oder zusammen gemäß Satz 1 dieses Absatzes überwiesen werden: a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage; b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Bedienstete Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind. Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen. (3) Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen in der Währung des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Grundlage der gleichen Wechselkurse, wie sie in Artikel 63 Absatz 2 des EU-Beamtenstatuts festgelegt sind. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b des EU-Beamtenstatuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Bediensteten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des EU-Beamtenstatuts angewandt wird, ergibt. (4) Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Bedienstete beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in der Landeswährung in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen.
INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt 1: Familienzulagen Art. 1 bis 3 Abschnitt 2: Auslandszulage Art. 4 Abschnitt 3: Kostenerstattung A) Einrichtungsbeihilfe Art. 5 B)…
KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Dieser Anhang legt Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Union fest, die in einem Drittland Dienst tun. Für…
INHALT PRÄAMBEL Artikel 1 Anwendungsbereich TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESCHÄFTIGTEN Artikel 2 1. Dienstaufsicht 2. Verhalten 3. Finanzielle…
KAPITEL 1 Abgangsgeld Artikel 1 (1) Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei…
INHALTSVERZEICHNIS Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Art. 1 Kapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld Abschnitt 1: Ruhegehalt Art. 2 bis 11 Abschnitt 2:…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ANHANG I Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.