Erwägungsgrund 6 32016R0300
Durch weitere Änderungen sollte gewährleistet werden, dass der Zeitraum, in dem frühere Amtsträger Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld haben, unmittelbar der Dauer ihrer Amtszeit entspricht. Allerdings sollte diese Dauer mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre betragen, wobei festzuhalten ist, dass dieses Übergangsgeld Amtsträgern für einen befristeten und unmittelbar an ihre Amtszeit anschließenden Zeitraum ein bestimmtes Maß an finanzieller Sicherheit bieten soll, bis sie ihre nächste Erwerbstätigkeit mit einem vergleichbaren Vergütungsniveau aufnehmen oder über eine andere Einkommensquelle, beispielsweise ihr Ruhegehalt, verfügen.