Art. 13 32014D0401
Vorrechte und Immunitäten
(1)
Die Vorrechte und Immunitäten des Direktors und der Bediensteten des SATCEN sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personal geregelt. Bis zu dem Inkrafttreten dieses Beschlusses kann der Sitzstaat dem Direktor und der Bediensteten des SATCEN die dort vorgesehen Vorrechte und Immunitäten gewähren.
(2)
Die Vorrechte und Immunitäten des SATCEN sind die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegten.