Art. 36 32016D1351
Die den Bediensteten auf Zeit zustehenden Vorrechte und Befreiungen werden ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt. Der Bedienstete auf Zeit ist weder von der Erfüllung seiner persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.Bei Streitigkeiten über Vorrechte oder Befreiungen unterrichtet der betroffene Bedienstete auf Zeit unverzüglich die Agentur.Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise (laissez-passer) der Europäischen Union werden den Bediensteten auf Zeit ausgestellt, wenn das dienstliche Interesse es erfordert.