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Der Direktor entscheidet über den Inhalt der Stellenausschreibungen, mit Ausnahme des Dienstpostens, den er selbst innehat. Das SATCEN sorgt für die Bekanntgabe dieser Stellenausschreibungen.
Wenn ein Dienstposten frei ist und nicht intern besetzt werden kann, wird die Stellenausschreibung mit einer Beschreibung der auszuübenden Aufgaben und der erforderlichen Qualifikationen für den Dienstposten bekannt gegeben.
Die Bediensteten werden vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren eingestellt.
Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren solchen Sprache in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist.
Die Einstellung von Bediensteten ist auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt.
Die Bediensteten, für die dieses Personalstatut gilt, werden gemäß den Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen der koordinierten Organisationen eingestuft.
Die Bediensteten treten ihren Dienst in der ersten Dienstaltersstufe der ihrem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe an. Der Direktor kann jedoch in begründeten Fällen eine höhere Dienstaltersstufe gewähren.
Der Direktor entscheidet, für welche Dienstposten eine Einstellung aufgrund einer internen Prüfung oder aufgrund eines externen Auswahlverfahrens erfolgt, und welche Prüfungen die Bewerber für diese Dienstposten ablegen müssen. Die Jurys für die Prüfungen oder Auswahlverfahren werden vom Direktor aus Bediensteten des SATCEN zusammengestellt; ferner kann ein externer Prüfer herangezogen werden.
Bewerber, die zu einem Gespräch oder zu einer Prüfung am Sitz des SATCEN eingeladen werden, haben Anspruch auf einen Pauschalbeitrag zu ihren Fahrt- und Unterbringungskosten.
Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission…
Die Ernennung dieser Beamten erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und, mit Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren…
Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den…
Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Es kann auch einbezogen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.