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Als Altersgrenze für die Tätigkeit eines Bediensteten wird das Ende des Monats festgelegt, in dem der Bedienstete 65 Jahre alt wird. Aus ausreichend begründeten dienstlichen Gründen kann der Direktor eine Verlängerung von bis zu zwölf zusätzlichen Monaten genehmigen.
Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013…
Der Dienst des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder dem Tod sowie gemäß Artikel 47 Buchstabe a der…
Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Amtszeit des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Direktors um eine weitere Amtszeit zu verlängern. Artikel 32 Absätze…
Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur weiterbeschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen Arzt nach…
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Artikel 52 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.