Art. 115 32016D1351
Die Artikel 68 bis 70 gelten entsprechend. Jedoch findet Artikel 68 Absätze 4 und 5 nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Agentur bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.