Art. 96 32016D1351
Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes, wie folgt:
Am Ende des Monats, in dem der Bedienstete auf Zeit das sechsundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
bei Verträgen auf bestimmte Dauer:
zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;
Das Beschäftigungsverhältnis endet ferner nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete auf Zeit oder die Agentur den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet außerdem, wenn der Bedienstete auf Zeit die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels.