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Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der Bewertungselemente (Arten, Schadstoffe usw.), für den die Schwellenwerte erreicht worden sind. In Anbetracht der häufig nur langsamen Reaktion der Meeresumwelt auf Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Zustands ihrer Meeresgewässer gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG jedwede Zustandsänderung als Verbesserung, gleichbleibend oder Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum ausdrücken.
Es müssen Schwellenwerte festgelegt werden, die Teil der von den Mitgliedstaaten bei der Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß…
Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und…
Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die…
Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.