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Die Mitgliedstaaten sollten über genügend Spielraum verfügen, um unter bestimmten Bedingungen den Schwerpunkt auf die wichtigsten Belastungen und ihre Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Ökosystembestandteile bestimmter Regionen oder Unterregionen zu legen und somit ihre Meeresgewässer in effizienter und wirksamer Weise zu überwachen und zu bewerten und die Priorisierung der zur Erreichung eines guten Umweltzustands zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten erstens beschließen können, einige der Kriterien, da unzutreffend, nicht anzuwenden, sofern dies gerechtfertigt ist. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Bewertungselemente nicht zu verwenden, zusätzliche Elemente auszuwählen oder den Schwerpunkt auf bestimmte Matrices oder Bereiche ihrer Meeresgewässer zu legen, sofern dies auf der Grundlage einer Risikobewertung in Bezug auf die Belastungen und ihre Auswirkungen erfolgt. Schließlich sollte eine Unterscheidung zwischen primären und sekundären Kriterien eingeführt werden. Während die primären Kriterien angewendet werden sollten, um Einheitlichkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte bei den sekundären Kriterien ein Flexibilitätsspielraum gewährt werden. Die Anwendung eines sekundären Kriteriums sollte vom Mitgliedstaat erforderlichenfalls beschlossen werden, um ein primäres Kriterium zu ergänzen, oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass ein guter Zustand der Meeresumwelt nicht erreicht oder aufrechterhalten werden kann.
Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und…
Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die…
Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die…
In einem ersten Schritt zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion oder -unterregion sind, die…
Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen…
Die Mitgliedstaaten sollten sodann Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.