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Damit die Einzelheiten von Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Überprüfungen bestimmter Bestandteile ihrer Meeresstrategien vorgenommen und gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden, vergleichbar sind, sollten Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt werden, wobei auf EU-Ebene oder internationaler Ebene, einschließlich regionaler oder subregionaler Ebene, vorhandene Spezifikationen und Standards zu berücksichtigen sind.
Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und…
Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen…
3. Soweit in diesem Beschluss keine Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen oder standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung,…
Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter…
Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten bei…
Im Beschluss 2010/477/EU wurde darauf hingewiesen, dass Wissenschaft und Technik weiter voranschreiten müssen, um die Entwicklung oder Überarbeitung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.