Erwägungsgrund 2 32017D0900
Am 29. April 2017 hat der Europäische Rat die in Artikel 50 Absatz 2 EUV vorgesehenen Leitlinien angenommen. Insbesondere hat er die Verfahrensmodalitäten gebilligt, die in der Anlage zu der Erklärung der 27 Staats- und Regierungschefs, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2016 dargelegt sind. Gemäß Nummer 4 dieser Anlage werden der Rat und der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) zwischen den Tagungen des Europäischen Rates mit Unterstützung einer eigens hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe mit ständigem Vorsitz dafür sorgen, dass die Verhandlungen im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates und den Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt werden, und dem Verhandlungsführer der Union Orientierungen vorgeben.