Erwägungsgrund 5 32017D0900
Da es sich bei dem Verfahren nach Artikel 50 EUV um ein befristetes Verfahren handelt, sollte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe aufgelöst werden, wenn ihr Auftrag erfüllt ist.
Da es sich bei dem Verfahren nach Artikel 50 EUV um ein befristetes Verfahren handelt, sollte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe aufgelöst werden, wenn ihr Auftrag erfüllt ist.