Erwägungsgrund 3 32017D0900Daher sollte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ (im Folgenden „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“) mit ständigem Vorsitz eingesetzt werden.
Art. 2 32017D0900Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ unterstützt den AStV und den Rat bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten…
Art. 5 Abs. 1 32007D0320BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. März 2007 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung (2007/320/EG)
Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.
Art. 4 Abs. 1 32008D0542BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juni 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe für Kredithistorien (2008/542/EG)
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
Art. 5 Abs. 1 32022D0589BESCHLUSS (EU) 2022/589 DER KOMMISSION vom 6. April 2022 über die Zusammensetzung und die operativen Bestimmungen für die Einrichtung der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ der Kommission
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der GD ENER.