Erwägungsgrund 6 32017D0900
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 50 EUV nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil —