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Daher sollte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ (im Folgenden „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“) mit ständigem Vorsitz eingesetzt werden.
Es wird ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, eingesetzt.
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ wird hiermit eingesetzt. Den Vorsitz führt das Generalsekretariat des Rates.
Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, um anlassbezogen zu aktuellen Themen Beiratsempfehlungen gemäß § 6 Absatz 2 vorzubereiten. Die Geschäftsführung…
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe sollte den AStV und den Rat bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union…
Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, deren Zusammensetzung der des Verwaltungsrates entspricht und…
Es sollte ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt werden mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.