Erwägungsgrund 4 32018D0146
In allen anderen Fällen sollten die Standpunkte, die im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten sind, im Einzelfall gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt werden.