Erwägungsgrund 3 32018D0146
Hinsichtlich der Änderungen bestimmter Anhänge des Abkommens, die von dem nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, sollte der Kommission die Befugnis erteilt werden, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses solche Änderungen im Namen der Union zu genehmigen.