Erwägungsgrund 5 32018D0146
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten, und unbeschadet der Verträge — insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV —, sollte eine Koordinierung der Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird.