Erwägungsgrund 6 32018D0146
Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates in Bezug auf verschiedene im Abkommen aufgeführte Angelegenheiten, einschließlich der Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss, und die Informationspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Diese Bestimmungen sind entweder nicht erforderlich, oder sie sollten in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat, nicht weiter angewendet werden. Daher sollten all diese Bestimmungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet werden.