Erwägungsgrund 5 32018D1549
Wie in Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung und ist somit durch diese gebunden. Irland beantragte, sich an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gemäß den dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokollen Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach ihrer Annahme zu beteiligen. Das Vereinigte Königreich und Irland sollten daher Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.