Erwägungsgrund 6 32018D1549
Wie in Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss. Da dieser Beschluss, soweit er das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS II), das durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem betrifft, auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Rates über diesen Beschluss, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieser Beschlusses, soweit er Eurodac und DubliNet betrifft, umsetzen wird.