Erwägungsgrund 3 32018D1572
Mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission werden die Annahme von zulässigen Geräuschpegeln, von Anforderungen an Austauschschalldämpferanlagen und von Prüfverfahren für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben.