Erwägungsgrund 7 32018D1572
Aufgrund der jüngsten Änderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92, mit denen sie an die einschlägigen technischen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014 angeglichen wurden, ist es nun angezeigt, dass die Union die UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92 anwendet, damit auf internationaler Ebene einheitliche harmonisierte Anforderungen bestehen. So sollte es Unternehmen der Union möglich sein, nur ein einziges Regelwerk befolgen zu müssen, das weltweit, insbesondere in den Vertragsstaaten des Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird —