Erwägungsgrund 3 32018D1875
Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) wurde nach Artikel 8 des COTIF-Übereinkommens eingesetzt. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des COTIF-Übereinkommens sowie den Artikeln 6 und 8a seines Anhangs F (APTU) ist der CTE befugt, über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften (im Folgenden „ETV“) oder von Bestimmungen zur Änderung von ETV auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) und Anhangs G (ATMF) des COTIF-Übereinkommens zu entscheiden.