Beschluss (EU) 2018/1875 des Rates vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Fachausschuss für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften — Allgemeine Bestimmungen — Teilsysteme (ETV GEN-B) und der einheitlichen technischen Vorschriften — Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der ETV GEN-B auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) des COTIF-Übereinkommens für die Union bindend sein werden. Außerdem ist es zweckmäßig, alle Angleichungen von ETV TAF an die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in der Union (TSI TAF) zu unterstützen —
Erwägungsgrund 7 32018D1875
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