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Um ein effizientes Funktionieren des im Abkommen vorgesehenen Systems zur Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zu gewährleisten, sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, die in Artikel 2.28 vorgesehene Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 3 des Abkommens vorübergehend auszusetzen. Die Kommission sollte auch dazu ermächtigt werden, die vorübergehende Aussetzung dieser Anerkennung im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 4 des Abkommens zu beenden.
Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Um die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG)…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, im Namen der Union, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen, unter der…
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen, denen der…
Um die Annahme solcher Änderungen des Übereinkommens durch den Rat der Mitglieder zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Union keinen Standpunkt vertritt,…
Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.